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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Emsland-Stärke GmbH, der Emsland Food GmbH und der Emsland-Service-GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der
Emsland-Stärke GmbH, der Emsland Food GmbH und der Emsland-Service-GmbH

(nachfolgend Emsland Group)

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachstehend „AEB“ genannt) liegen allen Bestellungen, Aufträgen und Verträgen einschließlich
Rahmenverträgen wie z. B. Mengen- oder Wertkontrakten (nachstehend gemeinsam „Bestellung“ genannt) zugrunde, die die EMSLAND GROUP im
Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und Gütern sowie der Erbringung von Leistungen für sich oder für Dritte von Deutschland aus tätigt
bzw. schließt und dort auf diese AEB Bezug nimmt.
Die AEB werden Inhalt der Bestellung und gelten ausschließlich.
1.2 Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Auftragnehmers (nachstehend „AN“ genannt) wird widersprochen. Diese gelten nur, soweit
sich EMSLAND GROUP schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat. Insoweit gelten die AEB auch dann,
wenn EMSLAND GROUP in Kenntnis entgegenstehender oder von den AEB abweichender Bedingungen des AN die Lieferung und/oder Leistung
vorbehaltlos annimmt.
1.3 Die AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AN.
2. Rangfolge
Als Vertragsbedingungen für Art und Umfang der beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen gelten insbesondere bei Widersprüchen und
Regelungslücken ausschließlich und in folgender Reihenfolge:
– die Bestellung
– das Verhandlungsprotokoll (sofern vorhanden)
– das Leistungsverzeichnis bzw. die Spezifikation (sofern vorhanden)
– diese AEB
– sonstige spezielle und allgemeine technischen Bedingungen und Regelungen (z. B. DIN).
3. Vertragsschluss (Angebot, Schriftform)
3.1 Die Anfrage der EMSLAND GROUP ist für das Angebot des AN bindend. Auf etwaige Abweichungen hat der AN ausdrücklich hinzuweisen. Die
Anfrage ist für EMSLAND GROUP freibleibend. Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des AN sind für EMSLAND GROUP kostenfrei und
begründen für EMSLAND GROUP keine Verpflichtung. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten,
Projekten usw. werden mangels anderweitiger Vereinbarung nicht gewährt.
3.2 Es ist Sache des AN, sich vor Abgabe des Angebotes und Beginn der Arbeiten über die gegebenen Bedingungen an Ort und Stelle zu informieren.
Für Lieferungen und Leistungen sind Nettopreise ausschließlich Umsatzsteuer anzubieten. Die im Leistungsverzeichnis nicht besonders aufgeführten,
aber zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Bestellung erforderlichen Nebenarbeiten und Hilfsmittel sind mit Ausnahme von Lieferung und Montage der
Materialien in die Preise einzurechnen.
3.3 Bestellungen oder sonstige Vereinbarungen sowie deren Änderungen und jede Änderung dieser AEB bedürfen der Schriftform. Im gesamten
Schriftverkehr ist die vollständige Anfrage- bzw. Bestellnummer anzugeben, das gilt auch für Rechnungen, Lieferscheine und Versandanzeigen.
4. Preise
4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise für den Zeitraum der Abwicklung der Bestellung und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Dies gilt auch für Verträge mit Lieferfristen von mehr als vier Monaten. Preiserhöhungen sind nur zulässig, wenn dies schriftlich
zwischen den Parteien vereinbart wurde. Mit der Vergütung sind alle von dem AN für die Erbringung der Lieferung und/oder Leistung getätigten
Aufwendungen (z.B. Reisekosten) abgegolten.
4.2 Erfolgt die Vergütung nicht zu einem Pauschal-Festpreis sondern z. B. nach Aufmaß, zu vereinbarten Stunden-/bzw. Tagessätzen und/oder
Materialpreisen, hat der AN eine detaillierte Abrechnung zu erstellen. Durch Aufzeichnungen des AN, die er jeweils vorher mit EMSLAND GROUP
abzustimmen hat, sind insbesondere Leistungsinhalte, täglich geleistete Stunden und die Gesamtstundenzahl nachzuweisen. Sofern keine andere
Vereinbarung getroffen ist, wird monatlich abgerechnet.
4.3 Zusatzleistungen, die über den erteilten Auftrag hinausgehen, werden nur dann bezahlt, wenn diese von EMSLAND GROUP vor Ausführung
schriftlich in Auftrag gegeben sind. Die Einheitssätze müssen dem Preisbild der Bestellung entsprechen.
4.4 Falls EMSLAND GROUP zur Aufklärung oder Beseitigung von fehlerhaften Arbeitsergebnissen herangezogen wird, die ihre Ursache in einem Mangel
der Leistung des AN haben, kann EMSLAND GROUP ihre Aufwendungen (z.B. eigene Lohn- und Reisekosten) erstattet verlangen.
5. Erbringung, Überprüfung und Änderung der Lieferung und/oder Leistung
5.1 Der AN darf zur Erbringung der geschuldeten Lieferung und/oder Leistung nur solche Fachkräfte einsetzen, die über die notwendige Qualifikation und
entsprechende Berufserfahrung (nachstehend „Kompetenzen“ genannt) verfügen. Auf Verlangen der EMSLAND GROUP sind die Kompetenzen in
Form von Bildungsabschlüssen, Zertifikaten oder Tätigkeitsbescheinigungen nachzuweisen. Sofern der AN nicht eigene Mitarbeiter sondern
Subunternehmer zur Erbringung der geschuldeten Lieferung und/oder Leistung einsetzen will, bedarf dies der vorausgehenden Zustimmung der
EMSLAND GROUP. Ein Anspruch des AN auf Zustimmung zum Einsatz von Subunternehmern besteht nicht; die EMSLAND GROUP entscheidet
hierüber nach freiem Ermessen.

5.2 In Fällen begründeter Zweifel am Vorhandensein der Kompetenzen vom AN eingesetzten Mitarbeitern und/oder Subunternehmern behält sich
EMSLAND GROUP das Recht vor, den AN zu veranlassen, den entsprechenden Mitarbeiter und/oder Subunternehmer zu Lasten des AN von den
Aufgaben zu entbinden und durch geeignete Mitarbeiter und/oder Subunternehmer zu ersetzen.
5.3 EMSLAND GROUP ist berechtigt, Änderungen der mit dem AN vereinbarten Leistungen zu verlangen. Beeinflusst die Änderung einer Leistung
vertragliche Regelungen, z.B. Vergütung und/oder Fertigstellungstermin, so wird der AN dies unverzüglich der EMSLAND GROUP mitteilen. Die
Vertragspartner werden daraufhin unverzüglich die durch die Änderung bedingte Anpassung der Bestellung unter Berücksichtigung entstehender
Mehr- oder Minderaufwendungen schriftlich vereinbaren.
6. Arbeits-/ Produkt- und Lebensmittelsicherheit
6.1 Der AN ist – auch hinsichtlich der von ihm eingesetzten Subunternehmer – verantwortlich für die Einhaltung aller relevanten Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften und evtl. interner Sicherheits-und Hygienevorschriften der EMSLAND GROUP, über die sich der AN unaufgefordert zu
informieren hat. Es ist Sache des AN, sich vor Abgabe des Angebots und Beginn der Arbeiten über die Bedingungen am Ort der Leistungserbringung
zu informieren, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die eigene oder von ihm eingesetzte Subunternehmer darüber zu unterweisen. Erstellte
Gefährdungsbeurteilungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch EMSLAND GROUP. Bei gravierenden Verstößen ist EMSLAND GROUP
zur fristlosen Kündigung der Bestellung berechtigt.
6.2 Der AN gewährleistet, dass sämtliche von ihm gelieferten und hergestellten Waren und Güter (nachstehend gemeinsam „Waren“ genannt) den
folgenden Anforderungen entsprechen:
– den gesetzlichen Vorschriften, z.B. Maschinenrichtlinie, CE-Konformitätserklärung und/oder GS-Zeichen, beinhaltend eine Risikoanalyse, die
EMSLAND GROUP zur Verfügung gestellt wird
– den allgemein anerkannten Regeln der Technik
– den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
– den Vorschriften über technische Arbeitsmittel
– den HACCP-Forderungen
– den Bundesimmissionsschutzverordnungen
7. Liefertermine, Lieferverzug
7.1 Die in der Bestellung angegebenen oder gemeinsam vereinbarten Termine der Lieferung und/ oder Leistung sind verbindlich, dies gilt auch für
Zwischentermine. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer- bzw. Leistungstermins oder der -frist ist der Eingang der Ware bei der von EMSLAND
GROUP genannten Liefer- bzw. Verwendungsstelle oder bei Leistungen die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme oder ein von EMSLAND
GROUP unterzeichneter Leistungsnachweis.
7.2 Erkennt der AN, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er der EMSLAND GROUP dies
unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
7.3 Wenn die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit nicht eingehalten wird, stehen EMSLAND GROUP nach Ablauf einer von EMSLAND GROUP
gesetzten angemessenen Nachfrist die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verzugseintritt, ohne dass
es einer Mahnung oder Nachfristsetzung bedarf, bleiben unberührt.
7.4 Die gesetzlichen Ansprüche wegen Verzuges stehen EMSLAND GROUP auch dann zu, wenn EMSLAND GROUP Rechnungen des AN vorbehaltlos
begleicht.
7.5 Auf das Ausbleiben notwendiger, von EMSLAND GROUP zu liefernder Unterlagen oder sonstiger Vorleistungen der EMSLAND GROUP kann der AN
sich nur berufen, wenn er die Unterlagen oder die Vorleistung schriftlich mit Setzung einer angemessenen Nachfrist angemahnt hat und diese
Nachfrist erfolglos aus Gründen, die nicht vom AN zu vertreten sind, verstrichen ist.
7.6 Liefert der AN die Waren früherer als vereinbart, behält sich EMSLAND GROUP vor, die Rücksendung der Waren auf Kosten des AN vorzunehmen.
Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zur vereinbarten Lieferzeit bei EMSLAND GROUP auf Kosten und Gefahr
des AN.
8. Verpackung, Versand, Lieferung
8.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen alle Lieferungen frachtfrei und verpackungsfrei an die von der EMSLAND GROUP genannte
Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden und Aspekte des Umweltschutzes
berücksichtigt werden. Berechnete Verpackung ist, soweit sie wieder verwendbar ist, bei Rückgabe zum vollen berechneten Wert gutzuschreiben. Die
Gutschrift ist stets in einfacher Ausfertigung einzureichen unter Angabe der Rechnung, mit der die Belastung erfolgt ist.
8.2 Neben der Versandanschrift ist in den Versandpapieren die Bestellnummer anzugeben. Der Lieferschein ist stets außen, jedoch nicht einsehbar, an
der Verpackung anzubringen. Der Lieferschein muss so angebracht sein, dass er leicht auffindbar ist und eine Überprüfung der Warensendung ohne
Öffnung der Verpackung der Ware selbst zulässt.
8.3 Verpackungen, die bei der Lieferung von und/oder bei Erbringung von Leistungen unter Verwendung von Gefahrstoffen gemäß Ziffer 12.1 oder
Produkten gemäß Ziffer 12.2 geliefert und/oder verwendet werden, sind wie folgt zu kennzeichnen:
Handels-/Stoffname, Name und vollständige Anschrift einschließlich Telefonnummer des AN, Gefahrenpiktogramme oder -symbole, Gefahren- und
Sicherheitshinweise (R- und S- oder H- und P-Sätze), Kennzeichnung, Bezettelung und Dokumentation für den Versand gefährlicher Güter gemäß
den Vorschriften des ADR
8.4 Für Sendungen von Waren, die aufgrund Nichtbeachtung dieser Versandvorschriften von EMSLAND GROUP nicht übernommen werden können, hat
EMSLAND GROUP nicht einzustehen. Bei Annahme lagern sie auf Kosten und Gefahr des AN. EMSLAND GROUP ist berechtigt, Inhalt und Zustand
solcher Sendungen festzustellen.
8.5 Die durch Fehlleitung von Lieferungen entstehenden Kosten trägt der AN, sofern er den Transport übernommen hat.
8.6 Der AN ist zu Teillieferungen und/oder -leistungen nur berechtigt, sofern EMSLAND GROUP dem AN dieses Recht schriftlich eingeräumt hat. Im
Falle einer Warenlieferung hat der AN auf dem Lieferschein eine Kennzeichnung als Teillieferung vorzunehmen und die verbleibende Restmenge
anzugeben.

8.7 Mehr-/Überlieferungen von Waren werden von EMSLAND GROUP nur bezahlt, sofern sie verbraucht oder verwendet werden, ansonsten werden die
mehr-/übergelieferten Waren von EMSLAND GROUP auf Gefahr des AN für die Dauer von maximal 8 Wochen verwahrt. Anschließend ist EMSLAND
GROUP berechtigt, diese Waren – auch zu Lasten des AN – zu entsorgen.
8.8 EMSLAND GROUP ist RVS/SVS Verbotskunde
9. Gefahr- und Eigentumsübergang, Abnahme
9.1 Bis zum tatsächlichen Empfang der vertragsgemäßen Ware an der in der Bestellung vereinbarten Lieferstelle trägt der AN die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der Beschädigung. Bei Lieferungen von Waren, deren Installation oder Zusammensetzung der AN schuldet, geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der Beschädigung erst mit schriftlicher Abnahme auf EMSLAND GROUP über.
9.2 Das Eigentum an den Waren und – im Falle der Erbringung von Leistungen – an den Materialien geht mit Lieferung auf EMSLAND GROUP über.
Leistet EMSLAND GROUP auf die Lieferung und/oder Leistung bereits zuvor Zahlung, geht das Eigentum an den Waren und Materialien bereits mit
Zahlung auf EMSLAND GROUP über.
9.3 Sofern nach der Bestellung oder nach dem Gesetz eine Abnahme der Lieferung und/oder Leistung erforderlich ist, ist diese durch den AN bei
EMSLAND GROUP schriftlich zu beantragen. Über die Abnahme ist ein schriftliches und von den Parteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll zu
erstellen. Ein unterzeichneter Leistungsnachweis ersetzt nicht die Abnahme. Sind Teilleistungen vereinbart, so erfolgt für jede Teilleistung eine
gesonderte Abnahme.
10. Rechnungslegung, Fälligkeit, Zahlung
10.1 Die Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung und – sofern nicht anders vereinbart – nach erfolgter Lieferung und/oder Leistung, getrennt nach
Bestellungen an die in der Bestellung angegebenen Anschrift zu senden. Sie haben den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Darüber hinaus
sind die Bestellnummern anzugeben. Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen gelten als nicht erteilt. Abrechnungsunterlagen (Arbeitsnachweise,
Aufmaße, Abnahmeprotokolle usw.) sind, jeweils von einem Bevollmächtigten der EMSLAND GROUP gegengezeichnet, beizufügen. Wenn nicht
ausdrücklich anders vereinbart, dürfen Originalrechnungen der Warenlieferung nicht beigefügt werden.
10.2 Rechnungen über Teillieferungen und/oder -leistungen sind als Teilrechnung zu bezeichnen. Schlussrechnungen sind als solche zu kennzeichnen.
10.3 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen der zu liefernden Waren vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und
sind der Lieferung beizulegen.
10.4 Vorbehaltlich anders lautender Regelungen in der Bestellung wird die Zahlung auf die Rechnung des AN innerhalb von 60 Tagen netto nach deren
Erhalt fällig, wenn diese den Anforderungen nach Ziffer 10.1 genügt, die Ware vollständig am Bestimmungsort eingegangen bzw. die Leistung
vollständig erbracht und die Abnahme – soweit diese gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist – erfolgt ist.
10.5 Trifft die berechnete Ware zu einem späteren Zeitpunkt ein als die Rechnung, so gilt das Wareneingangsdatum als Rechnungsdatum.
11. Subunternehmer und Personaleinsatz
11.1 Unbeschadet der Ziff. 5 dieser AEB gilt für den Einsatz von Subunternehmern des AN Folgendes: Der AN hat den Subunternehmern alle
Verpflichtungen aufzuerlegen, die er gegenüber EMSLAND GROUP übernommen hat, und hat deren Einhaltung sicherzustellen.
11.2 Der AN hat den Subunternehmer im Nachunternehmervertrag zu verpflichten, dem AN auf dessen Verlangen hin erforderliche Bescheinigungen
neuesten Datums des Finanzamtes, der zuständigen Sozialversicherungsträger und der Berufsgenossenschaft sowie – falls erforderlich –
Arbeitserlaubnisse zur Vorlage bei der EMSLAND GROUP zu übergeben. Darüber hinaus hat der AN sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter des
Subunternehmers beim Betreten von Betriebsstätten dem Fachpersonal (Werkschutz, Pforte etc.) als Subunternehmer des AN zu erkennen geben.
11.3 Der AN stellt sicher und weist auf Verlangen der EMSLAND GROUP nach, dass
11.3.1 das von ihm oder seinen Subunternehmern eingesetzte Personal im Rahmen der deutschen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen legal beschäftigt wird,
11.3.2 er als Arbeitgeber seinen Zahlungspflichten gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern ordnungsgemäß nachkommt,
11.3.3 etwaige tarifliche und gesetzliche Ansprüche des eingesetzten Personals auf Mindestlöhne befriedigt werden,
11.3.4 alle gesetzlichen Bestimmungen über das Verbot der illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften und zur Vermeidung von Schwarzarbeit
eingehalten werden wie z. B. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz (z. B. Vorlage ggfls. notwendiger
Arbeitserlaubnisse).

11.4 Verstößt der AN gegen eine Verpflichtungen aus Ziffer 11.2 oder Ziffer 11.3 oder setzt der AN wiederholt oder trotz vorheriger Abmahnung
Subunternehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EMSLAND GROUP gem. Ziffer 5.1 ein, hat EMSLAND GROUP das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
12. Stoffe und Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften
12.1 Beim Erbringen von Leistungen unter Verwendung eines Stoffes, eines Gemisches oder Erzeugnisses gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(„CLP-Verordnung“) oder eines Gefahrstoffes gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Chemikaliengesetzes (nachstehend insgesamt „Gefahrstoff“
genannt), ist Folgendes zu beachten:
12.1.1 EMSLAND GROUP ist ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache für sämtliche Gefahrstoffe mit dem Abschluss des
Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung des AN zur Verfügung zu stellen. Das Sicherheitsdatenblatt muss für die Gefahrstoffe gemäß
CLP-Verordnung ab dem 1.12.2010 und ab dem 01.06.2015 für Gemische die Klassifizierung gemäß CLP-Verordnung enthalten. Bei
Änderungen ist EMSLAND GROUP unaufgefordert ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt zuzusenden.
12.1.2 EMSLAND GROUP oder dem von EMSLAND GROUP nach § 17 GefStoffV bekannt gegebenen Koordinator sind im Hinblick auf die vom
AN einzusetzenden Gefahrstoffe unaufgefordert die Betriebsanweisungen nach § 14 Gefahrstoffverordnung sowie die erforderlichen
Gefährdungsbeurteilungen nach Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverordnung vor Arbeitsbeginn vorzulegen.

12.2 Sofern der AN einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis i. S. d. Art. 3 REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-VO“) (nachstehend
gemeinsam „Produkte“ genannt) liefert, ist Folgendes zu beachten:
12.2.1 Der AN gewährleistet, dass die Produkte den Vorgaben der REACH-VO umfänglich entsprechen. Insbesondere gewährleistet der AN,
dass die Produkte innerhalb der geltenden Fristen registriert worden sind;
12.2.2 Der Verpackung ist bei der Lieferung unbeschadet der weitergehenden Verpflichtung nach Ziffer 8 ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt
analog Ziffer 13.1.1 beizufügen und EMSLAND GROUP zur Verfügung zu stellen.

12.3 Im Übrigen obliegt dem AN bei der Lieferung und/oder bei der Erbringung von Leistungen unter Verwendung von Gefahrstoffen und/oder Produkten
die volle Verantwortung für die Einhaltung der jeweils gültigen Gesetze und Verordnungen (insb. REACH-Verordnung, Chemikaliengesetz,
Gefahrstoffverordnung, Chemikalienverbotsverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), berufsgenossenschaftliche Vorschriften und
Regeln, ADR).
13. Mängelrüge
13.1 Die Annahme von Waren erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Bei der Lieferung von Waren, die EMSLAND
GROUP gemäß § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware zwei Wochen ab
Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt zwei Wochen ab Entdeckung des Mangels.
13.2 Bei Gewichtsabweichungen gilt das bei der Eingangsmeldung durch EMSLAND GROUP festgestellte Gewicht, wenn nicht der AN nachweist, dass
die Gewichtsermittlung durch EMSLAND GROUP unzutreffend ist. Analog gilt dies auch für Mengen.
14. Sachmängelansprüche
14.1 Der AN gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen in Übereinstimmung mit der Bestellung erbracht werden. Die
Sachmängelhaftung des AN umfasst auch die von seinem Unterlieferanten gefertigten Teile der Waren und erbrachten Leistungen.
14.2 Hat der AN Bedenken gegen die von EMSLAND GROUP gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies unverzüglich EMSLAND GROUP schriftlich
mitzuteilen. Unterlässt der AN die Einholung der Zustimmung oder teilt er Bedenken entgegen Satz 1 nicht rechtzeitig mit, so kann sich der AN
gegenüber EMSLAND GROUP auf die Abweichung gegenüber den Vorschriften oder auf die Bedenken nicht berufen.
14.3 Bei mangelhaften Lieferungen und/oder Leistungen stehen EMSLAND GROUP die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu, wobei der Ort der
Gewährleistung grundsätzlich die in der Bestellung angegebene Verwendungsstelle ist. Der AN ist verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung
(Mangelbeseitigung oder Nachlieferung bzw. –leistung) erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Unabhängig davon, ob die jeweilige Lieferung oder
Leistung des AN dem Kauf- oder Werkvertragsrecht unterliegt, ist EMSLAND GROUP in (entsprechender) Anwendung des § 641 Abs. 3 BGB
berechtigt, einen angemessenen Teil der Zahlung bis zu ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.
14.4 Im Falle des Rücktritts ist EMSLAND GROUP berechtigt, die Lieferungen und/oder Leistungen des AN unentgeltlich bis zur Beschaffung eines
geeigneten Ersatzes weiter zu benutzen. Der AN trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Abbaus/der Beseitigung sowie der Rückfracht und
übernimmt die Entsorgung.
14.5 Ist der AN mit der Nacherfüllung nach Fristablauf im Verzug, ist EMSLAND GROUP berechtigt, die Mangelbeseitigung oder die Nachlieferung auf
Kosten des AN selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dasselbe gilt auch, wenn wegen Gefahr im Verzug, Eile geboten und der
AN nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Nacherfüllung rechtzeitig vorzunehmen. Der AN ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
14.6 Die Ansprüche der EMSLAND GROUP wegen Sachmängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist von
Sachmängelansprüchen verlängert sich um die zwischen Mängelrüge und Nacherfüllung liegende Zeit. Verweigert der AN die Nacherfüllung, so ist
der Zeitpunkt der Eingang der entsprechenden Erklärung des AN bei EMSLAND GROUP maßgebend. Bei Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist
mit Eingang der Ware bei der vereinbarten Liefer-/Verwendungsstelle oder, wenn eine Abnahme vereinbart oder nach Gesetz vorgesehen ist, mit der
Abnahme von neuem.
15. Haftung, Produkthaftung
15.1 Der AN haftet für alle Schäden, die er und/oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit seinen vertraglich vereinbarten
Verpflichtungen schuldhaft verursachen.
15.2 Wird EMSLAND GROUP wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen
wegen einer Fehlerhaftigkeit eines Produkts in Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Leistung des AN zurückzuführen ist, dann ist EMSLAND
GROUP berechtigt, von dem AN Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte mitverursacht worden ist.
15.3 Der AN hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und EMSLAND
GROUP diese im Falle von Produkthaftpflichtschäden nachzuweisen.
16. Kündigung und Insolvenz
16.1 EMSLAND GROUP ist jederzeit berechtigt, Werkverträge (§ 651 BGB) und solche nach § 651 S. 2 BGB nach § 649 S. 1 BGB zu kündigen. Die
Kündigung erfolgt schriftlich und unter Angabe des maßgeblichen Kündigungsgrundes. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen
gilt: Wird aus einem Grund, den der AN zu vertreten hat, von EMSLAND GROUP gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung
erbrachten Einzelleistungen, die von EMSLAND GROUP verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche der EMSLAND GROUP bleiben
unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
16.2 Von der Bestellung von Lieferungen (§ 433 BGB) kann EMSLAND GROUP bis zur Übergabe der Lieferung jederzeit zurücktreten. In diesem Fall
gelten hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des AN die Regelungen des § 649 BGB und die vorstehende Ziffer 16.1 entsprechend; EMSLAND
GROUP erwirbt Eigentum an den bereits erhaltenen Teillieferungen sowie an den bereits vom AN gefertigten oder beschafften Liefergegenständen,
deren Auslieferung EMSLAND GROUP verlangt.
16.3 Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder wird über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist EMSLAND GROUP
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechtsfolgen gemäß Ziffern 16.1 und 16.2 gelten in diesem Fall entsprechend.
17. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglichen
Verpflichtungen. Der betroffene Vertragspartner ist verpflichtet, unverzüglich dem anderen Vertragspartner die erforderlichen Informationen über die
Dauer der Störung zu geben. Die Vertragspartner sind verpflichtet, den Vertrag den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
EMSLAND GROUP ist nach seiner Wahl zum Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages ganz oder teilweise berechtigt, wenn er aufgrund der durch
die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerungen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Ablehnung der
Lieferung/Leistung hat. Die Vergütungspflicht für die von EMSLAND GROUP abgenommenen Teillieferungen und/oder -leistungen bleibt hiervon
unberührt, im Übrigen entfällt der Vergütungsanspruch des AN.
18. Versicherungen
Der AN hat für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen für Haftungsansprüche der EMSLAND GROUP
Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen, Mindestdeckungssumme von 5 Mio. € pro Schadensereignis, für die Dauer der
Vertragsbeziehung zu unterhalten. Der AN hat den Versicherungsschutz auf Verlangen der EMSLAND GROUP nachweisen.

19. Geheimhaltung/Nutzungsrechte
Ungeachtet zwischen den Parteien anderweitig bestehender Geheimhaltungsvereinbarungen gilt Folgendes:
19.1 Der AN ist – auch über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus – verpflichtet, alle Informationen, die er zur Vorbereitung oder Abwicklung des
Vertrages erhält, vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder werden oder von denen der AN ohne
Verletzung einer eigenen oder fremden Geheimhaltungspflicht Kenntnis (z.B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene
unabhängige Bemühungen) erlangt hat.
19.2 Alle von EMSLAND GROUP übergebenen Unterlagen bleiben Eigentum der EMSLAND GROUP. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden
und sind nach Durchführung der Bestellung vollständig und unaufgefordert an EMSLAND GROUP zurückzugeben. Als Dritte gelten nicht die vom AN
eingeschalteten Sonderfachleute und Subunternehmer, wenn sie sich gegenüber dem AN in gleicher Weise zur vertraulichen Handhabung
verpflichtet haben.
19.3 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstigen Werken, die vom AN bei dem Zustandekommen
und der Durchführung der Bestellung gefertigt oder entwickelt werden, stehen EMSLAND GROUP sämtliche Nutzungsrechte zu.
19.4 Der AN haftet EMSLAND GROUP für alle von ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden, die EMSLAND
GROUP aus der Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtungen erwachsen.
20. Schutzrechte
20.1 Der AN gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und
Benutzung der Liefergegenstände und Leistungen Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
20.2 Der AN stellt EMSLAND GROUP von Ansprüchen Dritter aus etwaigen schuldhaften Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die
EMSLAND GROUP in diesem Zusammenhang entstehen. Soweit EMSLAND GROUP von Dritten wegen etwaigen schuldhaften
Schutzrechtsverletzungen gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird, ist AN verpflichtet, EMSLAND GROUP nach besten Kräften
bei der Abwehr der behaupteten Ansprüche zu unterstützen und auf Verlangen der EMSLAND GROUP einem etwaig geführten Rechtsstreit auf
eigene Kosten auf Seiten der EMSLAND GROUP beizutreten.
20.3 EMSLAND GROUP ist nach ihrer Wahl berechtigt, auf Kosten des AN die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und
Leistungen vom Berechtigten zu bewirken oder vom Vertrag zurückzutreten.
21. Veröffentlichung/Werbung
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EMSLAND GROUP ist es dem AN untersagt, alleine oder in Zusammenarbeit mit Dritten Informationen,
Artikel, Fotographien, Illustrationen oder jegliches anderes Material im Zusammenhang mit der Bestellung in Veröffentlichungen oder zu
Werbezwecken zu nutzen („Nutzung“). Dies gilt auch im Hinblick auf die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten wie Marken oder Logos der
EMSLAND GROUP. Die Zustimmung ist für jede einzelne Nutzung einzuholen.
22. Datenschutz
22.1 Der AN erklärt unter Bezugnahme auf die zwischen der EMSLAND GROUP und dem AN bestehende Bestellung, dass ihm die Vorschriften der EU
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller nationaler Datenschutzgesetze bekannt sind und er sich mit den hieraus ergebenden besonderen
Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 17
UWG im Rahmen der Geschäftsverbindung vertraut gemacht hat und deren Einhaltung für sich und das durch ihn eingesetzte Personal sowie durch
ihn einbezogene Dritte zusichert.
22.2 Die Pflichten gelten auch für die sich aus der obigen Bestellung ergebenden Folgeaufträge oder Auftragserweiterungen sowie andere künftige
Geschäftsbeziehungen und beziehen sich auf alle Leistungen des AN gegenüber der EMSLAND GROUP und ggf. dessen verbundene Unternehmen
wie Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften, unabhängig davon, an welchem Ort diese erbracht werden. Sie erstrecken sich auf sämtliche
personenbezogene Daten, Unternehmensdaten und -informationen, gleich in welcher Form diese vorliegen und gleich ob sie ausdrücklich als
vertraulich bezeichnet sind oder nicht.
22.3 Dem Personal des AN der EMSLAND GROUP ist es untersagt, Einblick in sämtliche Schriftstücke in Papierform, wie z. B. Akten, Hefter usw., sowie
elektronische Daten und Dateien zu nehmen, diese zu entwenden oder zu kopieren und Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu
öffnen, wenn dies nicht zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Darüber hinaus verpflichtet sich der AN, dass das von ihm eingesetzte
Personal sämtliche während der Erfüllung des Auftrags auch zufällig zugänglich gewordenen Daten geheim hält, sich weder Aufzeichnungen darüber
macht noch Kopien anfertigt, entsprechende Daten nicht an Dritte weitergibt oder für eigene Zwecke nutzt.
22.4 Sollte der AN bzw. dessen zur Vertragserfüllung eingesetztes Personal das E-Mail-System, das Internet/Intranet bzw. die IT-Systeme der EMSLAND
GROUP nutzen wollen, so wird sich der AN bzw. das entsprechende Personal vorab die ausdrückliche Erlaubnis einholen und vor deren Nutzung bei
der EMSLAND GROUP über die internen Regelungen der EMSLAND GROUP zum Umgang mit diesen Systemen und Medien informieren und
diesen entsprechen. Die EMSLAND GROUP behält sich vor, auf alle zur Verfügung gestellten Systeme sowie Daten und Informationen ohne
Vorankündigung zuzugreifen. Der AN ist seinerseits verpflichtet, das von ihm eingesetzte Personal über die Einhaltung der genannten internen
Regelungen der EMSLAND GROUP regelmäßig zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.
22.5 Der AN ist dafür verantwortlich, erhaltene Daten und Informationen in Papierform und digital mittels aller notwendigen Vorkehrungen
organisatorischer und technischer Art im Sinne des Art. 32 DSGVO zu schützen, sodass diese vor unzulässiger Verarbeitung und Nutzung,
insbesondere Weitergabe, Veränderung, Zugriff und Löschung, bewahrt werden. Der AN wird keine Informationen über die EMSLAND GROUP bzw.
Daten und Informationen, die aus der Erfüllung des Auftrags bekannt werden, in sozialen Netzwerken oder anderweitig, insbesondere im Internet,
bekannt machen, es sei denn, er hat von der EMSLAND GROUP hierzu die ausdrückliche Erlaubnis oder die Bestellung bezieht sich gerade eben auf
diese Tätigkeiten.
22.6 Die Einbeziehung von Dritten sowie die Übermittlung von Daten an selbige, welche durch den AN für die Vertragserfüllung eingesetzt werden und
welche diese Daten für die Vertragserfüllung benötigen, sind nur erlaubt, insofern der AN diesen Dritten die selbigen Verpflichtungen wirksam
auferlegt hat, die sich für ihn aus dieser Verpflichtungserklärung ergeben. Für eine Unterrichtung, Verpflichtung und Schulung des durch den AN
eingesetzten Personals ist der AN verantwortlich. Der AN setzt nur Personal ein, das mit den Anforderungen der EU Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) und allen nationalen sowie anderen einschlägigen Datenschutzbestimmungen, der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im
Sinne des § 17 UWG sowie den Pflichten aus dieser Verpflichtungserklärung vertraut ist.
22.7 Der AN ist sich bewusst, dass sich dieser bei Verletzung dieser Verpflichtungen, je nach vorliegendem Fall, strafbar oder schadenersatzpflichtig
macht, eine Ordnungswidrigkeit begeht sowie vertragliche Verpflichtungen verletzt und ggf. zivilrechtliche Konsequenzen daraus tragen muss.

22.8 Alle Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bestehen nach Beendigung der Bestellung fort.
22.9 Ferner ist der AN der EMSLAND GROUP verpflichtet, bei Erhebung von personenbezogenen Daten seines Personals oder anderer Personen, die im
Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, die Informationspflichten im Sinne des Art. 13 DSGVO einzuhalten.
22.10 Sollte es sich bei der Bestellung um eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO handeln, ist zusätzlich ein Vertrag zur
Auftragsverarbeitung abzuschließen. Dieser kann entweder durch den AN zur Verfügung gestellt werden oder wird von der EMSLAND GROUP
gestellt. Dies kann nach Absprache erfolgen.
23. Gerichtsstand
Soweit der AN Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, ist Emlichheim ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
EMSLAND GROUP behält sich jedoch das Recht vor, seine Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
24. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Teile dieser AEB rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
25. Vertragssprache/Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer
anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

Allgemeine Servicebedingungen (Montage, Wartung, Reparatur und andere Leistungen) der Emsland-Service-GmbH zur Verwendung gegenüber Unternehmern

I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die folgenden Servicebedingungen gelten für die Leistungen der Emsland-Service-GmbH ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Servicebedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Servicebedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Servicebedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Servicebedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
3. Die Servicebedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Kunden über die von uns angebotenen Leistungen schließen, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müssten. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
4. Die Servicebedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) ist.
II. Vertragsschluss, Informationspflichten des Kunden
1. Wir halten uns an Angebote 15 Kalendertage gebunden. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Leistung maßgebend.
2. Ist der zu bearbeitende Gegenstand nicht von uns geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern uns kein Verschulden trifft, stellt der Kunde uns von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
3. Der Kunde hat uns über Kontaminierungen, eventuelle gesundheitsgefährdende Rückstände in den zu bearbeitenden Gegenständen sowie Transportrisiken und sonstige zu ergreifende relevante Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu informieren.
III. Nicht durchführbare Leistung
1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere, weil
• der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
• Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
• der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
• der Vertrag während der Durchführung durch den Kunden gekündigt worden ist.
2. Der zu bearbeitende Gegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
3. Bei nicht durchführbarer Leistung haften wir nicht für Schäden am Leistungsgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft, es sei denn, dass ein Haftungstatbestand des Abschnitts XII.3 dieser Bedingungen vorliegt.
IV. Kostenangaben, Kostenvoranschlag
1. Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Leistungspreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen.
Kann die Leistung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Leistung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
2. Wird vor der Ausführung der Leistung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Er ist zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Leistung verwertet und daher im Rahmen der Leistungsvergütung vergütet werden können.
V. Preis und Zahlung
1. Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2. Die Leistungen werden nach Zeit abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Bei der Berechnung werden die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert ausgewiesen. Wird die Leistung aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungs- umfang besonders aufzuführen sind.
3. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.
4. Eine etwaige Beanstandung seitens des Kunden muss schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
5. Sofern mit uns nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungen innerhalb von fünfzehn (14) Tagen nach Rechnungserhalt an ein von uns bestimmtes Bankkonto ohne Abzüge zu zahlen.
6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
7. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Im Übrigen sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns der Kunde falsche oder unvollständige Angaben über seine Person, Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit gemacht hat, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit wesentlich sind.
VI. Mitwirkung des Kunden bei Erbringung der Leistung außerhalb des Werkes der Emsland Service GmbH
1. Der Kunde hat unser Personal bei der Durchführung der Leistung auf seine Kosten zu unterstützen.
2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Leiter der Servicearbeiten über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unser Personal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns von Verstößen unseres Personals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Leiter der Servicearbeiten den Zutritt zum Arbeitsplatz verweigern.
3. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (z.B. Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Arbeiten erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Leiters der Servicearbeiten zu befolgen. Wir übernehmen für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Leiters der Servicearbeiten entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte XI. und XII. dieser Bedingungen entsprechend.
b. Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren, Feldschmieden) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).
d. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
e. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs unseres Personals.
f. Transport der zu bearbeitenden Teile am Arbeitsplatz, Schutz der Arbeitsstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Arbeitsstelle.
g. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für unser Personal.
h. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu bearbeitenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
4. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Leistung unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen durch uns erforderlich sind, stellen wir diese dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
5. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
VII. Transport und Versicherung bei Leistung im Werk der Emsland Service GmbH
1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des zu bearbeitenden Gegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der zu bearbeitenden Gegenstand vom Kunden auf seine Kosten bei uns angeliefert und nach Durchführung der Leistung bei uns durch den Kunden wieder abgeholt.
2. Der Kunde trägt die Transportgefahr.
3. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
4. Während der Bearbeitungszeit im Werk des Emsland-Service-GmbH besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den zu bearbeitenden Gegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
5. Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme können wir für Lagerung in unserem Werk Lagergeld berechnen. Der zu bearbeitenden Gegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
VIII. Leistungsfrist, Leistungsverzögerung
1. Die Angaben über die Leistungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Leistungsfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Die verbindliche Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Arbeiten verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist entsprechend.
5. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
IX. Abnahme
1. Der Kunde ist zur Abnahme der Arbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Leistung als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Arbeiten als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
X. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren und verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
2. Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem zu bearbeitenden Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
XI. Mängelansprüche
1. Nach Abnahme der Leistung haften wir für Mängel der Leistung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Abschnitt XI. Nr. 5 und 6 und Abschnitt XII. dieser Bedingungen in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Der Kunde hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
3. Bei seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
4. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos haben verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Bei berechtigter Beanstandung tragen wir die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch kein
unverhältnismäßiger Aufwand nach § 275 Abs. 2 BGB eintritt. Hierzu gehören die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten.
6. Lassen wir – unter Berücksichtigung und Ausschluss der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns vom Kunden gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
7. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XII.3 dieser Bedingungen.
XII. Haftung der Emsland-Service-GmbH, Haftungsausschluss
1. Werden Teile des zu bearbeitenden Gegenstandes durch unser Verschulden beschädigt, so haben wir ihn nach unserer Wahl auf unsere Kosten zu reparieren, neu zu liefern oder Schadensersatz zu leisten. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind im Fall leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Arbeiten beschränkt. Darüber hinaus wird für Schäden am zu bearbeitenden Gegenstand entsprechend Abschnitt XII.3 dieser Bedingungen gehaftet.
2. Wenn der Gegenstand infolge von durch uns schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Leistungsgegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte XI. und XII. 1 und 3 dieser Bedingungen.
3. Für Schäden, die nicht am zu bearbeitenden Gegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
c. bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,
d. im Rahmen einer Garantiezusage,
e. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
XIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Ausnahmen: Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt XII. 3 a-c und e dieser Bedingungen gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringen wir die Arbeiten an einem Bauwerk und verursachen wir dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
XIV. Schadensersatzleistung des Kunden
Werden bei Arbeiten außerhalb des Werkes der Emsland-Service-GmbH ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
XV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Emsland-Service-GmbH und dem Kunden ist nach Wahl der Emsland-Service-GmbH Emlichheim oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen die Emsland-Service-GmbH ist jedoch Emlichheim ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Servicebedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anlagenbau, andere Werkverträge und Materialverkauf der Emsland-Service-GmbH

Allgemeines

Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte und Verträge gleicher Art mit dem Auftraggeber.

Abweichende Individualvereinbarungen bleiben von diesen Geschäftsbedingungen unberührt.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980. Die Geltung der VOB/B wird nicht vereinbart.

Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Unwesentliche Abweichungen von den in Prospekten, Katalogen, Preislisten und den in anderen zum Angebot gehörenden Unterlagen gemachten Angaben bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese technisch bedingt sind und die Funktion der vereinbarten Leistung nicht nachhaltig beeinträchtigen, es sei denn, die Angaben werden ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet.

Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich durch eine Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Werkes an den Auftraggeber erklärt werden.

In der Auftragsbestätigung werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungs- bzw. Liefertermin angegeben. Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung der Auftragsbestätigung.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere beim Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Vorleistungen des Auftraggebers werden unverzüglich zurückerstattet.

Ist vereinbart, dass die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, so bleibt bei Erhöhung der Material- und Lohnkosten auf der Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation eine Preiserhöhung vorbehalten, soweit die Kostenerhöhung nicht durch eine Senkung anderer Kostenfaktoren der Preisstruktur kompensiert wird. Analog werden wir nicht kompensierte Lohn- bzw. Materialpreissenkungen an den Auftraggeber weiterreichen.

Kostenvoranschlag bei Werkvertrag / Vorarbeiten / Überlassene Unterlagen

Wünscht der Auftraggeber bei Werkverträgen eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes durch uns; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind an das Angebot bis zum Ablauf von 1 Woche nach seiner Abgabe gebunden.

Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen etc., die vom Auftraggeber angefordert werden, können aufgrund einer getroffenen Vereinbarung vergütungspflichtig sein.

Wird aufgrund des Angebotes ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten in Rechnung gestellter Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Prospekten, Arbeitsblättern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unser Einverständnis nicht zugänglich gemacht werden. Wenn Behörden die Unterlagen berechtigterweise benötigen, werden wir unser Einverständnis zur Weiterleitung erklären.

Vertragsgegenstand bei Werkvertrag, Geänderte und zusätzliche Leistungen

Der Auftraggeber überträgt uns die Ausführung der Arbeiten entsprechend dem zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Werkvertrag.

Erstmuster erstellen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

Wir sind verpflichtet, geänderte und/oder zusätzliche Leistungen auf Verlangen des Auftraggebers auszuführen, wenn diese zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich werden. Dies gilt nicht, wenn unser Betrieb hierauf nicht eingerichtet ist. Unsere Vergütung ermittelt sich auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten Leistungen.

Wir werden vor Ausführung der Leistungen dem Auftraggeber einen zusätzlichen Vergütungsanspruch ankündigen. Die Vereinbarung der Vergütung für die geänderte oder zusätzliche Leistung soll vor Ausführung erfolgen. Sollte die Vereinbarung einer Vergütung versäumt worden sein, so bemisst sie sich nach der ortsüblichen Vergütung.

Bezüglich des Vertragsgegenstandes behalten wir uns Änderungen im gesetzlich zulässigen Rahmen vor, insbesondere halten wir uns im Sinne des technischen Fortschritts Konstruktions- und Formänderungen vor. Werden Vertragsleistungen versprochen, deren Durchführung von behördlichen Genehmigungen abhängig ist, so können Änderungen zur Erlangung der behördlichen Genehmigung durchgeführt werden. Alle Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss können im Übrigen nur berücksichtigt werden, wenn hierdurch anfallende Mehrkosten vom Auftraggeber übernommen werden und der Auftraggeber uns für die Fertigstellung ausreichend Zeit einräumt.

Vergütung und Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung.

Je nach Umfang des Projektes werden wir bei Werkverträgen entsprechend dem Lieferungs- und Leistungsfortschritt Abschlagszahlungen vereinbaren. Diese sind jeweils spätestens 10 Tage nachdem der jeweilige vereinbarte Leistungsstand erreicht wurde, zur Zahlung fällig.

Sofern im Einzelfall eine Skontovereinbarung erfolgt, ist dieser Betrag bei der Zahlung abzugsfähig, sofern die vertragsgemäß gestellte Rechnung oder Abschlagszahlung innerhalb der hierfür geltenden Frist vollständig bezahlt wird.

Die vereinbarte Skontierungsfrist beginnt mit Eingang der Rechnung beim Auftraggeber.

Eine Zahlung ist rechtzeitig geleistet, wenn eine Gutschrift des überwiesenen Betrages auf unserem Konto innerhalb der Frist erfolgt.

Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt und auf diese oder andere Weise erkennbar wird, dass unsere Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber gefährdet sind, so stehen uns die Rechte nach § 321 BGB zu.

Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass das vom Auftraggeber überlassene, von uns zu verarbeitende Material nicht die vorausgesetzte übliche Eignung aufweist, werden gesondert berechnet.

Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers rechtfertigen, zum Beispiel die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, Anzeichen für eine bevorstehende Zahlungseinstellung (Nichteinhaltung von Zahlungszielen etc.), so werden unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel bzw. gewährter Zahlungsziele, sofort fällig. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

Alle Zahlungen sind in Euro zu erbringen.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

Leistungen des Auftraggebers bei Werkvertrag, Zollerklärung

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einholung der notwendigen behördlichen Abnahmen und Genehmigungen und trägt die hierdurch entstehenden Kosten und Gebühren.

Der Auftraggeber prüft die ihm überlassenen und noch zu überlassenden Unterlagen auf Vollständigkeit und sachliche und fachliche Eignung.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur vertragsgerechten Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten im Rahmen von § 642 BGB zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind. Arbeitsräume müssen in den Geschäftszeiten zugänglich sein und erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Testdaten und sonstige Informationen sind rechtzeitig bereitzustellen.

Für den Fall, dass der Auftraggeber Erklärungen über die Ursprungseigenschaften der Beistellteile abgibt, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Überprüfung dieser Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlender Bescheinigungen oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeiten von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.

Beistellteile und Materialien des Auftraggebers

Werden Beistellteile und/oder Materialien durch den Auftraggeber geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei unserem Werk zu liefern, rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass bei uns eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.

Eine Überprüfung der Beistellteile und/oder Materialien auf Übereinstimmung mit Nummern und Bezeichnungen auf Lieferscheinen Dritter wird von uns nicht vorgenommen. Für die Eignung, Qualität und Richtigkeit der gelieferten Beistellteile und/oder Materialien ist deshalb allein der Auftraggeber verantwortlich, der hierfür im Streitfall den Beweis zu erbringen hat.

Wird uns durch den Auftraggeber Beistellteile und/oder Materialien zur Bearbeitung oder Veredelung angeliefert, gilt im Falle einer Eingangskontrolle die in unserem Werk festgestellte Menge, sonst die im Lieferschein angegebene Menge als Eingangsmenge. Bei verpackter Ware wird nur eine Grobsichtung als Eingangskontrolle vorgenommen. In diesem Fall gilt die bei Kommissionierung oder Verarbeitung festgestellte Menge als gelieferte Menge. Bei Kleinartikeln in größerer Stückzahl ist für eine Fehlmenge von bis zu 3 % jegliche Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn bei Kleinartikeln oder bei zerbrechlicher Ware nicht mehr als 3 % der von uns gelieferten Ware mangelhaft ist. In diesem Fall ist außerdem eine Gewährleistung ausgeschlossen.

Ausführungsfristen

Der Beginn der Arbeiten ergibt sich aus dem Werkvertrag und den im Übrigen zwischen den Parteien getroffenen Regelungen.

Die von uns genannten Fristen sind „Ca.-Fristen“, es sei denn, es wird ausdrücklich anderes vereinbart. Wir behalten uns bei „Ca.-Fristen“ die Einräumung einer Nachfrist vor. Wird von uns von einer solchen Nachfristsetzung Gebrauch gemacht, muss diese möglichst frühzeitig angezeigt werden. Zudem darf die Nachfrist einen Zeitraum von zwei Wochen nicht überschreiten. Nachfolgende Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.

Wenn die Parteien verbindliche Fertigstellungs- bzw. Liefertermine vereinbaren, so sind diese als solche zu kennzeichnen. Erst nach Abklärung aller rechtlichen und technischen Fragen und der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung aller fälligen Verpflichtungen des Auftraggebers beginnt der Lauf der von uns angegebenen Fertigstellungs- bzw. Liefertermine.

Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Auftraggeber uns nach Eintritt des Verzugs eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem Leistungsverzug gilt Satz 1 entsprechend hinsichtlich der Teilleistung. Wird vor der Ablieferung vom Auftraggeber in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung der Leistung gefordert, so wird der Lauf der Leistungsverpflichtung bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und ggf. um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist, wenn der Auftraggeber für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzugs des Auftraggebers eintritt.

Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von nicht von uns vorhersehbaren und vermeidbaren Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene, nicht von uns vorhersehbare und vermeidbare Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, Auswirkungen und Maßnahmen aufgrund Epidemien und Pandemien, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten bzw. deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder nach angemessener Frist wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn der Auftraggeber aufgrund der bei uns bestehenden Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Ablehnung der Lieferung/Leistung hat, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Abnahme / Fälligkeit bei Werkvertrag

Der Auftraggeber ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Insoweit erforderliche Sonderleistungen werden zum Stundennachweis berechnet. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich niederzulegen und sowohl von dem Auftraggeber (bzw. dessen Vertreter) als auch von uns (bzw. von unserem Vertreter) zu unterzeichnen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel sowie etwaige andere Einwendungen des Auftraggebers aufzunehmen.

Die Abnahme erfolgt außerdem durch rügelose Entgegennahme des Werkes. Diese gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Werk nicht binnen 14 Tagen nach Übergabe als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Die Rüge muss schriftlich erfolgen.

Der vereinbarte Preis ist mit Ablauf der vorgenannten Frist fällig.

Im Übrigen gilt nach § 640 BGB die Abnahme auch als erfolgt, wenn wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

Wir behalten uns das Recht vor, Schadensersatz geltend zu machen, wenn beim vereinbarten Abnahmetermin weder der Auftraggeber noch eine vertretungsberechtigte Person des Auftraggebers anwesend ist.

Lieferung, Versand, Verpackung

Die grundsätzliche Lieferbedingung lautet „FCA Nordhorn“ Incoterms 2020, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

Auf Verlangen des Auftraggebers wird die Ware von uns versandt, und zwar auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers.

Sind wir zum Versand verpflichtet, steht uns die Auswahl des Transportmittels frei, soweit nicht in der Auftragsbestätigung ein besonderes Transportmittel vorgesehen ist. Mehrkosten für eine vom Auftraggeber gewünschte bzw. beschleunigte Versandart trägt der Auftraggeber, auch wenn wir uns zur Übernahme der Frachtkosten verpflichtet haben.

Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns verwendeten Transport- und Umverpackungen, sofern er eine Rücknahme dieser Verpackungen durch uns wünscht, an unseren Geschäftssitz in Nordhorn innerhalb der betriebsüblichen Zeiten zurückzugeben. Transport- und Umverpackungen werden nur dann von uns zurückgenommen, wenn sie gereinigt, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert sind. Gerät der Auftraggeber mit der Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug, hat er die uns hierdurch entstehenden Mehrkosten für die Entsorgung zu tragen.

Verzögert sich die Lieferung oder der Versand der Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung, insbesondere die Gefahr einer Beeinträchtigung der Oberflächenqualität durch längere Lagerung im Freien, mit Erhalt der Mitteilung der Lieferbereitschaft bzw. Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

Untersuchungspflicht bei Kaufvertrag

Die Mängelansprüche des Auftraggebers bei einem Kaufvertrag setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Mängelrügen sind schriftlich auszusprechen. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Gewährleistung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

Gewährleistung

Wir leisten Gewähr für Mängel des Werkes bzw. der Ware nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

Soweit wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie uns unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn nur eine unerhebliche Vertragswidrigkeit vorliegt oder wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mängelfreien Teil der erbrachten Leistung bzw. des erbrachten Werkes entspricht.

Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, Austausch von Werkstoffen, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), außergewöhnliche Witterungsbedingungen, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Auftraggebers oder Dritter.

Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als abgegeben, wenn die Begriffe Garantie oder Zusicherung ausdrücklich genannt werden.

Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren ein Jahr nach Abnahme des Werkes bzw. Lieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht, soweit § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) anwendbar ist und längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer uneingeschränkten Garantie oder bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Haftung

Wir haften dem Auftraggeber auf Schadensersatz dem Grunde nach nur, soweit wir eine Leistungsstörung zu vertreten haben. Zu vertreten haben wir nur:

  • die zumindest auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,
  • die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten,
  • die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • Mängel, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, oder
  • Mängel des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Soweit kein grobes Verschulden der Geschäftsführung oder leitender Angestellter vorliegt, ist die Verpflichtung zum Schadensersatz in Fällen nach § 13 Abs. 1 a)-b) auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Alle vertraglichen Ansprüche auf Schadensersatz verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten, wenn uns Arglist oder Vorsatz nachgewiesen werden kann oder bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.

Kündigung bei Werkvertrag

Unter Beachtung der Regelung in diesen Bedingungen ist der Werkvertrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen des § 648 BGB ordentlich kündbar.

Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund nach § 648a BGB außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere kann jede Partei den Vertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der anderen Partei die Durchführung des Vertrages oder des Vertragszwecks so gefährdet ist, dass der kündigenden Partei nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aufrechtzuerhalten.

Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung haben wir Anspruch auf Bezahlung des Werklohnes für die von uns ausgeführten Werkleistungen. Diese sind durch uns darzulegen, zu bewerten und von den nicht ausgeführten Leistungen abzugrenzen.

Verlangen wir Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, so haben wir auch diese darzulegen und anzugeben, ob und ggf. welche Aufwendungen wir aufgrund der Beendigung des Vertrages erspart haben.

Von den vorstehenden Regelungen bleibt die gesetzliche Beweislastverteilung unberührt.

Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht an Beistellteilen

Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis der Auftraggeber sie vollständig bezahlt hat. Soweit wir durch die Bearbeitung der vom Auftraggeber überlassenen Beistellteile und/oder Materialien („Rohware“) das Alleineigentum an der veredelten Ware erlangen, behalten wir uns das Eigentum an der neuen Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Auftraggeber vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Sollte unsere Leistung nicht kraft Gesetzes dazu führen, dass wir Alleineigentum an der veredelten Ware erwerben, so erwerben wir durch die Bearbeitung der Rohware oder deren Verbindung mit fremdem Material Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Rohware zur Ware der durch die Bearbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache. Auch hinsichtlich des Miteigentumsanteils behalten wir uns das Eigentum vor; Ziffer 15.1 gilt insoweit sinngemäß.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; dies schließt eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Auftraggeber aus. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für die uns entstandenen Aufwendungen.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Sollte uns ein Miteigentumsanteil an der Ware zustehen, erfolgt der Erwerb des Miteigentumsanteils an der neuen Sache entsprechend anteilig.

Im Übrigen erwerben wir an der uns zur Bearbeitung übergebenen Rohware ein gesetzliches Pfandrecht, das wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber geltend machen können.

Wir verpflichten uns, die uns entstehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Datenschutzklausel

Wir nutzen personenbezogene Daten aus dem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung.

Im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallende und für die Durchführung erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden insoweit bei uns gespeichert.

Soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, werden die Daten auch an dritte Unternehmen, die von uns in zulässiger Weise mit der Durchführung des Vertrages oder von Teilen davon betraut sind, übermittelt.

Schlussbestimmungen

Ausschließlicher Gerichtsstand ist vor den für unseren Geschäftssitz zuständigen Gerichten; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz bzw. Wohnsitzgericht zu verklagen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.

Die Abtretung von Forderungen gegen uns bedarf zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Wir werden jedoch die Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern. Wir sind berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen, soweit der Dritte vollumfänglich die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Nordhorn, im August 2024

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